Der Eintragungssausschuß bei der Bayerischen Architektenkammer hat Marc Horle als verantwortlichen Sachverständigen nach § 2 ZVEnEV berufen.
Aufgabenbereich:
Anstelle einer behördlichen Entscheidung stellen die verantwortlichen Sachverständigen nach § 2 ZVEnEV in folgenden Fällen Bescheinigungen aus:
1. Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 ZVEnEV
Der Sachverständige bescheinigt die Vollständigkeit und Richtigkeit des Energiebedarfausweises oder des Wärmebedarfsausweises (§ 13 EnEV), wenn die untere Bauaufsichtsbehörde in einem begründeten Einzelfall dies verlangt.
2. Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 ZVEnEV
Der Sachverständige bescheinigt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 16 Abs. 2 EnEV
3. Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 2 ZVEnEV
Der Sachverständige bescheinigt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 17 Satz 1,1. Alternative, Satz 2 EnEV.
Tätigwerden des Sachverständigen
In enger Anlehnung an die Regelungen der SVBau soll auch hier die Bauaufsichtsbehörde von eigenen Prüfungen entlastet werden. Mit der Erteilung der Bescheinigung durch den Sachverständigen entfällt eine gesonderte behördliche Entscheidung. Die Verpflichtung, den Sachverständigen zu beauftragen, fällt daher dem Bauherrn zu. Der Sachverständige wird deshalb im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zu diesem tätig. Ein Rechtsverhältnis zur Bauaufsichtsbehörde entsteht nicht.